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AUFLAGEN UND HINWEISE DES TÜV NORD STRASSENVERKEHR

Für die sichere und bestimmungsgemäße Nutzung der Gurtbrücke ist im Rahmen der StVO und der StVZO grundsätzlich der Fahrzeughalter/ -führer verantwortlich.

Die Anbringung der Gurtbrücke muss nach der Einbauanweisung auf der Gegenseite erfolgen.

Die Verwendung der Gurtbrücke ist - bedarfsabhängig - sowohl für Schultergurte als auch für Beckengurte an Vorder- und/oder Rücksitzen zulässig.

Sowohl die Anbringung der Gurtbrücke als auch ihre individuelle Positionierung darf nur beim Fahrzeugstillstand erfolgen.

Durch die Gurtbrücke wird der für das sichere Führen von Fahrzeugen erforderliche Bewegungsfreiraum nicht eingeschränkt bzw. unzulässig beeinträchtigt.

Nach jeder Anbringung der Gurtbrücke ist erneut der sichere Sitz zu prüfen; lässt nach längerer Nutzung ggf . die Vorspannung soweit nach, dass bei betriebsüblichen Fahrzuständen ein sicherer Sitz der Gurtbrücke nicht mehr gewährleistet ist, so ist sie zu ersetzen.

Wird der Sicherheitsgurt von Fahrzeuginsassen angelegt, bei denen keine Notwendigkeit zur Verwendung der Gurtbrücke besteht, so ist zu empfehlen, diese gegebenenfalls zu entfernen.

Der Sicherheitsgurt ist regelmäßig visuell im Anordnungsbereich der Gurtbrücke auf äußere mechanische Verschleißerscheinungen zu kontrollieren; im Bedarfsfall ist der Gurt zu ersetzen.

Wird der Gurt zur Fixierung eines Kindersitzes benötigt, ist die Gurtbrücke zu entfernen.

Bei unsachgemäßer Handhabung wird keine Haftung übernommen. Verletzungen können auftreten bei Aufprall mit zu hoher Geschwindigkeit.




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Last update 2008-04-22
Medizinisch-wissenschaftliche Beratung: Dr.med. E. Herchenhan
Institut für medizinisch-wissenschaftliche Produktkommunikation
und Projektentwicklung